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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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hinreichend oder für noch nicht hinreichend unterrichteterkennen werde: daher diese Art der Kombination derMnndlichkcit mit der Schriftlichkcit des Verfahrens,schwerlich Nachahmung verdienen dürfte..

Ob nickt, wenn nach geschlossenem Verfahren, vondem das Vorfahren leitenden, (folglich in der Sacheohnehin schon bewanderten) Richter, mit Zuziehungder Parthcien ein sogenannter «tstns esusas er oo»tro-veisiÄS schriftlich entworfen, und dieser, nachdem ervon den Parthcien genehmigt worden, dem erkennen-den Gerichte vor der mündlichen Verhandlung vorge-legt würde: ob nicht auf diese Weise am sicher-sten und leichtesten die Vereinigung des mündlichen Ver-fahrens mit der Schrift vermittelt werden könnte? die-ses wird hier blos als Frage hingestellt, deren Erör-terung, um gründlich und anschaulich zu seyn, tiefin das Einzelne der Prozeßgesetze eingehen müste, unddaher ausser dem Kreise dieser allgemeinen Betrachtun-gen liegt.