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gen Grundlage die Rede, welches der mündlichen Ver-handlung ein schriftliches Vorbereitunasverfahren ge-währt/ als wovon umständlicher die uäcbstfolgende Be-trachtung handeln wird; sondern von einer Vereini,gung der Mnndlichkeit und Schriftlichkeit in der Haupt-oder Schlußverhändlnng vot dem erkennenden Gerichteselbst.
Die französische Gesetzgebung vermittelt dieseVereinigung beider Verfahrnngsarten, theils 1) durchdie schriftlichen Antrage (eo-iolosiaics), welchebeide Parthcicn durch ihre Anwälte, bei dem erkennen-den Gerichte niederlegen müssen , ehe sie zur mündli-chen Verhandlung gelassen werden (5) , theils 2) n a chder geschlossenen mündlichen Verhandlung, entwederdurch Anordnung eines zuvor noch zu erstattenden Ver-trags , oder durch Einleitung eines förmlichen schrift-lichen Verfahrens. Allein jene Lanclusious, welche mehrals den Streitgegenstand und den rechtlichen Zweck je-des der Streitenden in gedrängter Kürze bezeichnen,ohne über das Innere der Streitsache selbst etwas aus-zusagen, dienen nur dazu, den Streit im Allgemeinenzu befestigen, nicht aber den Richter über den eigent-lichen Stand der Sache zn belehren. Und was die demPlaidiren erst nachfolgend beigcgebencn Äushülfsmittelbetrifft, so sehen sie beide Theile in den Fall, daßsie ihr mündliches Verhandeln immer nur als einenVersuch zur Probe betrachten müssen, von welchem sichnicht voraussagen läßt, ob er Erfolg haben oder miß-lingen, ob der Richter sich durch das Gesprochene für
(5) cleprocsil. »rt. 343. O e « r e t « » v I-> polte«
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