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durch ihn vor dem urtheilenden Gericht? ja! sie seybesser vertreten durch ihn, als entweder durch sich
selbst oder durch denjenigen, dex für ihre Sache alsfür seine eigne zu streiten hat?
Ist durch alles dieses erwiesen, daß die Gerechtigkeiteinem Gerichte nicht gestatte, auf bloßen Vertrag einesaus den schriftlichen Partheiverhandlnngen erzählendenBerichterstatters über einen Rechtsstreit zu entscheiden;daß ein richterliches Erkenntniß nur unter der Voraus-setzung vor der Vernunft als förmliches rechtsgültigesUrtheil bestehen könne, wenn dasselbe auf nn Mittel,bares Verhandeln der streitenden Parthcien und, soferne dieses vor Richtercollcgicn nicht anders thunlichist, auf inü nd li ch e s Verhandeln gesprochen wordenist; so ist dadurch gleichwohl keineswegs entschieden,daß das Urtheil blos und allein auf mündliche Re-de, mit Entfernung schriftlicher Grundlagen gesprochenwerden müsse. Dieser Schluss würde viel weiter gehen,als seine Gründe-
Es wurde vielmehr bewiesen und es ist anerkannt,daß die mündliche Rede allein bei weitem nickt in al-len Fällen zureiche, um den Richtern diejenige sicherevollständige, durchdringende Einsicht in die wahre Be,schaffenheit der Sache zu gewähren, deren sie zur Fas-sung eines wahren gerechten Ausspruches bedürfen.WcnnAnun aber die Begründung wahrer gerechter Ur-theile die höchste Aufgabe jedes Streitvcrfahrens seynmuß; so folgt nothwendig, daß nur durch geschickteKombination des Mündlichen mit demSchriftlichen, dergestalt daß jedes dem andern zurErgänzung dient, die große Aufgabe vollständig ge-löst werden könne. Es ist hier noch nicht von derjeni-