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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Wahr ist eS, daß der Rechtsanwalt, welcherseine Parthci vor einem entfernten Gerichte mündlichvertrit, der Kontrole seiner Parthei größtcntheils ent-zogen ist. Aber der Sieg seiner Parthei ist ein Triumph,den seine eigne Ehre öffentlich feiert, und für welcheer zu streiten hat, nicht blos weil er die frischen Pal-menzweigc (4) liebt, sondern auch wegen alles dessen,was ihm diese Zweige tragen. Die fremde Sachewird also zu seiner eignen, und bewacht nicht blossein Gewissen, sondern auch sein eigner Vortheil undsein eigner Verlust. Zwischen dem Rechtsvertreter unddem Referenten ist also, so ferne es der Vertretungund Vertheidigung der Rechte gilt, durchaus keinehaltbare Vcrgleichung, am wenigsten zum Vortheile desletzten, möglich. Jener erscheint nicht blos für dieParthei, sondern als Selbstbethei ligter; dieserdarf, als vorurtheilendcr Mitrichter, nicht als Bc-theiligter sprechen, und vertrit keinen von beiden Thei-len, eben weil er beide zugleich z^r vertreten hat. MeinAnwalt verliert, wenn ich verliere; er gewinnt selbstwenn er mir den Sieg gewinnt; dem amtlichen Re-ferenten ist aber meine Sache eben so gleichgültig alsdie Sache meines Gegners, und er selbst hat wederGewinn noch Verlust, er möge durch einen guten Vor-trug mir, oder durch einen schlechten meinem Gegnerden Sieg verschaffen. Wer mögte als» sagen: eineParthei sey durch einen, keiner von beiden angehören-den, Referenten vertreten und erscheine als solche

(4) Bei den Griechen hingen nämlich berühmte Advokaten, zumZeichen ihrer Wohnung frische Palmzwei'ge an ihre Haus-thür.