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Wenn das mündliche Verfahren beschwerlicher istbei entfern ten Gerichten als bei nahen; ist darumein Verfahren zu billigen, welches den Partheien einesihrer wichtigsten Rechte, eines der wesentlichsten Mit-tel der Rechtsverthcidigung verkümmert und entzieht?Ist das mündliche Verfahren lästiger bei entfernten; istnicht auch das schriftliche lästiger bei nahen? Könnennicht alle Orte einander gleich nahe seyn; so bleibtUngleichheit überall bei jeder Art des Verfahrens.Durch zweckmässige räumliche Stellung der Gerichtevermag der Staat diese Ungleichheit einigermaassen zumindern; aber weder durch das schriftliche Verfahren,noch durch andere Anstalten zu entfernen. Das Sy-stem wandernder Gerichte, ist, wie ehemals in Deutsch-land, nur da im Großen ausführbar, wo blos derGegenstand allein zu wandern hat, wahrend dieUrthciler überall schon au Orte und Stelle zuhaben sind. Richtercollegien aber, die zumal Tagfür Tag volle Beschäftigung haben, können nicht imLande iimherrciscnd ihr Amt verrichten. Wäre esmöglich das Institut der Friedensrichter, nicht imfranzösischen Sinn, sondern im Sinn und Geist derEngländer bei uns in das Leben zu rufen, und wärees räthlich oder möglich, unsere Gerichte, in bürger-lichen wie in peinlichen Sachen, mit Schoppen odermit Geschwornen zu besetzen: dann, aber auch nur
dann, würde das Mittel gefunden seyn, jenes Uebelzu entfernen, welches nicht dem Gerichtsverfahren an-gehört, sondern der Gerichtsverfassung wie sie ist,nnd nach Zeit und Zeitvcrhältniffcn, wenigstens imGanzen, nicht anders werden kann.