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wer z. B. bei der Frage über die Zulassigkei't mündli-cher Verhandlungen, zwischen Untcrgcrichten und Ober-gerichten einen Unterschied machen wollte, würde denwahren Grund, auf welchem alles mündliche Verfahrenberuht, ganz aus den Augen verloren haben.
Darf die Ausübung des Rechts einer Partbeivor dem erkennenden Richter selbst zu erscheinen undselbst zu ihm zu sprechen, nicht verletzt werden; istdie Anerkennung desselben ein Grundprinzip, von wel-chem eine den Forderungen der Gerechtigkeit vollkom-men entsprechende Prozeßordnung nothwendig auszu-gehen hat; so verfehlen alle anderen Grgrngründeund Bedenklichkcitcn, welche entweder aus der Unbe-quemlichkeit, Beschwerlichkeit oder andern Mangelndes mündlichen Verfahrens entnommen werden mögen,ihres eigentlichen Ziels. Wird man Jemanden seineEigcnthumsrechte anf das Seine durch Bemerkungenwie diese: die Verwahrung und Erhaltung seines Ei-genthums mache ihm zu viele Kosten, die Verwaltungzu große Sorgen und Mühen, — im Ernste abstreitenwollen? Und doch gehen fast alle Einwendungen ge-gen die Mündlichkeit von demselben Gesichtspunkte ausund verlieren um so mehr alle Kraft, da dasjenige,was für die Mündlichkeit als Ersatz geboten wird, vynseinem Grundfehler abgesehen, nicht minder entwederan denselben oder ähnlichen Nebengebrechcn leidet.Aebcrdies bleibt es Ausgabe der Staatsweisheit beijeder Einrichtung, diese durch Gesetze so zu bestimmen,daß sie alle ihr eigenthümlichen Vorzüge auf das voll-ständigste zu entwickeln, von den ihr als Menschen-werk anhängenden Gebrechen nur die wenigsten zuäußern vermöge.