Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
296
Einzelbild herunterladen
 

205

darf einem R e ck t s n cb c n d e n nicht benom-men seyn, als Part hei vor dem Richterselbst aufzutreten, und von eben densel-ben Richtern, welche über ihn urtheilen/unmittelbar selbst gehört zu werden. EiyGericht, welches über eine Partheisacbe auf bloßen Be-richt, eines die Parthcien ausschlicsscndcn Referenttnentscheidet, ohne selbst die Parthcien (in Person, otcrdurch ihren Vertreter) mit ihrer Darstellung, ihremVerlangen, ihren Ansichten und Meinungen vernomnenzu haben, thut nicht viel weniger als ein Gericht,welches einer Parthri ganz das Gehör verwei-gert; verletzt also dadurch ein, in der Natur ge-gründetes, für die vollständige Rechtsvcrthcidijungwesentliches Recht der Parthcien.

Darf dieses nicht seyn, und ist, wie früher ge-zeigt worden, ein unmittelbarer Verkehr zwischenden Parthcien und dem aus mchrern Personen jusam-meugesetzten Gerichte, ohne andere große Nachtheileoder Beschwerden, durch Schriften nicht möglich; sobleibt nichts übrig, als, was ohnehin das erste undnatürlichste ist: daß den Parthcien erlaubt seyn muß,mündlich gegen einander zu dem versammelten Ge-richte zu verhandeln; woraus denn von selbst folgt,daß nur diejenige Prozeßordnung, welche dieses vongehöriger Rechtsvertheidigung unzertrennliche RecU derParthcien anerkennt, die Forderungen der Vernunftund Gerechtigkeit befriedige.

Dieses Recht ist ein allgemeines, und beruht aufeinem allgemein geltenden Grunde. Die Nothwendig-keit der Anerkennung desselben ist daher für alle Ge-rechte jeder Art und jeden Grades gebietend: und