lung; so hat man, von diesem Gesichtspunkt anS,weit mehr Ursache, zu Gunsten des schriftlichen als!des mündlichen Verfahrens zu entscheiden.
Ueber das Verhältniß beider Vcrhandlungsartenln Beziehung aus die Erkenntnißkräfte der Rich-tir bedarf das schon früher Gesagte keines Zusatzes.Ist, wie gezeigt worden, die mündliche Verhandlungfüt leichte, einfache Rechtssachen, die schriftliche fürschwere und verwickelte passender; ist dort das schrift-liche Verfahren überflüssig, hier das mündliche unzu-reichend: so halten auch in diesem Punkte Vorzügeund Mangel von beiden Seiten sich im Gleichge-wichte.
Wenn nun aber alles dieses nicht entscheidet,was denn?
Die Mündlichkeit der Verhandlungen steht ge-schichtlich allgemein mit der Oeffentlichkcit der Gerichtein Verbindung. Vor öffentlichen Gerichten wird immerMündlich verhandelt; schreibende und nach Schrift ur-theilende Richter finden wir überall hinter verschlosse-nen Thüren. Und ganz natürlich. Nur wo freieKräfte gegen einander in Kampf gestellt sind, wo Gei-ster mit Geistern ringen, nicht da, wo ein pflichtmäffigstalter Berichterstatter von dem trocknen Papier einentrockenen Bericht über einen trockenen Gegenstand ab-liestp mag einige Theilnahme des Volks an gerichtli-chen Verhandlungen vernünftiger Weise gehofft werden.Aber auch dieses ist blos eine Nebcnrücksicbt, welchenicht unmittelbar in den rechtlichen Gesichtspunkt fälltund daher über das Ganze nicht entscheidet.
Was hingegen den Knoten des Streites unbe-denklich löst, ist der durchaus unbestreitbare Satz: es