durch das Zögern, welches die gerichtliche Verhandlung-andrer Pari Heien veranlaßt, aufgehalten werden; daßein Anwalt eben so gut der Zeit bedarf, um sich zurgründlichen Vertheidigung seiner Parthei vorzubereiten,als der Referent um einen gründlichen Vortrug auszu-arbeiten, und daß es dem auf Entscheidung harrendenRechte ganz gleichgültig ist, ob ihm die Zeit vorAnmeldung der Sache zum Spruch, oder nachherverstreiche; daß endlich eben so wenig bei dem münd-lichen Verfahren, als bei dem schriftlichen, eine spruch-reife Sache auch sogleich zum wirklichen Spruche ge-langt , weil sie zuvor — um hier noch nichts von denschriftlichen Antragen (cc»ml»-i'oils) des französischenProzesses zu sagen — wenigstens als solche dem er-kennenden Gericht angemeldet, und dann erst ein Tagzur wirklichen Verhandlung, früher oder später —nach Verhältniß der Menge und Wichtigkeit bereits an-gemeldeter Sachen — anberaumt wird, ohne daß je-doch dieses die Möglichkeit unvorhergesehener, recht-licher oder physischer, wirklicher oder ersonnener Hin-dernisse ausschließt, welche alsdenn eine weitere Ver-legung des Verhandlnngstages zur billigen Folge ha-ben müssen- Betrachtet man überdieses die Zerstücke-lung Eines Rechtsstreits in mehre — wovon im vor-hergehenden Hauptstück gehandelt worden — als einedem Geiste des mündlichen Verfahrens wesentliche Ei-genthümlichkeit, rechnet man dann noch die zögerndeNothmittel hinzu, welche der Unzulänglichkeit dermündlichen Verhandlung bei verwickelten Rcchtsangc-legenheiten zu Hülfe kommen müssen, wie z. B- in demfranzösischen Verfahren, die Vertagung auf besondernVortrug, oder der Beschluß auf schriftliche Verhand- .
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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