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Verdienst und diesem nicht zur Schuld gereicht; ss.schwankt auch bei diesem Punkt das Zünglein der Wa-ge wieder unstät hinüber und herüber. Darf die Münd«lichkcit, wenn sie nichts für sich erschleichen will, diesenihren behaupteten Vorzug nicht über die Haupt Ver-handlung zum Erkenntnisse ausdehnen; so ist fürdie größere Beschleunigung mehr nicht gewonnen, alsdie Zeit, welche bei dem schriftlichen Verfahren derBerichterstatter auf das Lesen der Akten und auf dieAbfassung seines Vortrages verwendet. Dieser Zeit-aufwand ist aber, wenn nicht das Gericht noch an an-dern Gebrechen als blos an der Schristlichkeit leidet,und wenn der Prozcßgcmg in seinen übrigen Theil«:die Akten rasch zu ihrem Schlüsse fördert, für sichallein zu unbedeutend, um so hoch in Rechnung gestelltzu werden, daß damit allein die Nothwendigkeit einerganz neuen Ordnung der Dinge erwiesen werden möch-te. Von diesem Zeitgewinn bei mündlicher Verhand-lung kommt überdies ebenfalls noch manches in Abzug,wenn man bedenkt, daß allerwcnigstens vier Sachenauf den Vertrag eines guten Referenten gründlich ent-schieden werden können, ehe eine einzige von zweiPartheien durch ihre Anwälte, zumal wenn diesen nachdem Kranze der Beredsamkeit lästert, hinüber und her-über durchgesprochen ist; daß dort die Partheien durchdie außergerichtlichen Vorarbeiten des Referenten, hier
verglichen werden. Besonders gegen das Ende der Asisen inden Grafschaften, sind alle Pärchen» zum Vergleiche g -«.ftgt,weil ihre Sache, wenn sie nicht in dieser Sitzung vorkommt,wcnigsiens ein ganzes halbes Jahr zu warten hat, ehe siewieder zur Verhandlung k»mmcii kann.