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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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beiden anmuthigcr sey, ist ein bloßes GcschmaÜsurtheil,das immer sehr verschieden ausfallen wird. Bezichtman aber die Frage: Mündlichkeit oder Schriftlichfeit?auf einen Einzelnster, welcher den Streit nicht blosleitet, sondern auch entscheidet; so fällt ohnehin dergrößre Aufwand von Zeit und Mühe hinsichtlich desRichters, auf die Seite des mündlichen Verfahrens.Denn die eingereichten Schriften in Empfang nehmen,dem Gegentheil zur Nachricht oder zur Beantwortungmittheilen, dann auf bloßes Selbstlosen der Wechsel-schriften den Beschluß fassen, fotdert kürzere Zeit undgestattet größere Bequemlichkeit, als wenn der Richternicht nur beide Theile anhören, sondern auch gegen-wärtig seyn muß, wie das Gesprochene sich znln Pro-tokoll in eine schriftliche Urkunde verwandelt.

Um zu prüfen: ob dem mündlichen Verfahren

wegen der Schnelligkeit womit den Rechts-streit zum Ziele führt, der Preis vor der langsamenSchriftlichkcit zuzuerkennen scy? ist zuvörderst bei derletzten alles dasfcnige von der angeschuldcten Langsam-keit abzurechnen, was gar nicht ihr, sondern ganzandern Ursachen, entweder einer fehlerhaften Gericbts-yerfassnng oder zögernden Prozeßgesctzcn zur Last fällt.Wo mannigfaltig durcheinander greifende Gerichtsständeerst lange Fehden über ihre Zuständigkeit unter einan-der auszukämpfen haben, ehe die Parthei erfährt, wensie zn ihrem Richter haben werde; wo den Richterndie Gerechtigkcitspflege nur so gleichsam als Nebenar-beit zu andern Geschäflslasten hingeworfen ist/ undjene erst dann an die Reihe kommen darf, wenn esfür den Richter nichts besseres und wichtigeres thüngiebt; wo der armselige Kleinigkeitsgeist des Miß--

LS