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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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wenn mir dieser Dienst anf rechtsfördcrnde Weise gründ-lich und gut verrichtet wird. Sollte der Zweck derGerechtigkcitspflcge durch die schriftliche Verhandlungbesser und sicherer erreicht werden können; so würdensich die größer» Beschwerden der Richter nur als einder Gerechtigkeit dargebrachtes nothwendiges Opfer dar-stellen. Ein Grundstück, anf welchem der Gärtner we-niger zu thun hat, weil es gröstenthcils freiwilligeFrüchte bringt, ist darum allein noch nicht besser undergiebiger als ein andres, das, um seinen Ertrag zugeben, im Schweiße des Angesichts muß gezwungenwerden. Zudem werden sich, genau betrachtet, dieMühen der einen Verhandlnngsweise mit den Mühender andern so ziemlich im Gleichgewichte halten. Daß,wenn aus verhandelten Akten Vertrag erstattet wird,bei weitem mehr Rechtssachen in Einer Gerichtssitzungentschieden werden können; als wenn beide Theile selbstvor dem Gerichte zur Verhandlung ihrer Sache erschei-nen , ist einleuchtend. Wo bei dem schriftlichen Verfah-ren zwei Gerichtssitzungen wöchentlich zureichen, werdenbei dem mündlichen tägliche Sitzungen nöthig werden,welche wahrscheinlich nicht einmal so viel ausrichten,als jene, zwei. Durch die Aendrung unsres gerichtlichenVerfahrens würde daher für unsre Richter wohldie Art und der Ort der Mühe geändert, aberdiese selbst im Wesentlichen nicht gemindert. Dort istmehr sitzende Arbeit ausser dem Gericht, hier bei weitemmehr in demselben; dort ist mehr Zeit auf das Schrei-ben , hier eine weit längre anf Las Hören zu verwen-den ; dort lechzt vielleicht die Seele unter der rasseln-den Zentnerlast dürrer Schriften, hier erstickt sie viel-leicht in den schmutzigen Wafferfinthen geistlosen und