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mündlich vor einem nahen Gericht verhandelt, wirdweniger Aufwand fordern, als wenn er mündlich vorentlegenen Gerichten geführt werden wüste; und im letz-ten Falle wird er dann wahrscheinlich mehr kosten, alswenn er- alles übrige gleich gesetzt, blos schriftlichhätte geführt werden dürfen. Bei der Verschiedenheitdieser und anderer Voraussetzungen wird, im Ganzen,das Mehr in dem einen Fall durch das Weniger in demandern ausgeglichen. Und alles zugegeben; was hatdiese Rücksicht mit unsrer Frage zu thun? — Wäre dieeine Verfahrnngsweise erwiesenermaßen tauglicher alsdie andere zur Ausführung des wahren Rechts; sowürde der größere Kostenaufwand blos ein unerläßlicherKaufpreis dafür seyn. Eine schlechtere Justiz um gerin-geres Geld, würde doch immer viel zu theuer bezahlt.Wer statt ächten Goldes- welches er zu kaufen ausging-nur übergoldetes Blech empfängt, hat eben nicht Ur-sache sich seines Handels zu freuen, weil er die ünachteWaare um einen geringern Preis erhielt- als er fürdie ächte hätte bezahlen müssen.
Was die in den vorangehenden Verhandlungen be-reits geltend gemachten Gründe und Gegcngründe be-trifft; so tragt zuvörderst die mitleidige Rücksicht aufdas beschwerliche bedrückte Jammerlebcn eines der schrei-benden Justizpflsge dienenden Richters eben so wenigzur Entscheidung des Streites bei, als- wie schon frü-her bemerklich gemacht worden - die Empfehlung münd-licher Rechtspflege von Seite ihres Einflusses auf Bil-dung der Staatsbürger zur Wohlrehenheit und Bered-samkeit. Der Gerechtigkeit, als solcher ist eS ziemlichgleichgültig, wie behaglich ihre Dienet leben und wiebequem oder unbequem sie es in ihrem Dienste haben;