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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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fromme Wünsche ausgesprochen werden sollen, ganz anihrem Ort gestellt bleiben. Es gelte und bestehe dieseArt der Simonie als ein nothwendiges Recht, jetzt undimmer; dennoch bleibt eine Antwort auf die Frage:wie theuer? ziemlich weit von dem gegenwärtigen Streit-punkte entfernt. Denn: ob theuer oder wohlfeil? dar-über entscheiden finanzielle Targcsetze, welche nach demKrade ihrer Mäßigung oder Strenge den längsten schrift-lichen Prozeß eben so -billig halten, als den kürzestenmündlichen unbillig vcrthcuern können (2). Noch schul-den uns auch diejenigen, welche das schwere Geld mitiii die Wage der Entscheidung werfen, den eigentlichenRechnungsbeleg- welcher nachweisen wüste: wie viel einund derselbe Rechtsstreit unter gleichen Taransätzcn, beider mündlichen oder schriftlichen Verhandlung betrage.Aber selbst dieser Beleg würde wenig entscheiden, weilzu viele Umstände, welche im allgemeinen nicht mit inAnschlag kommen können, in jedeni besondern Fall denBestand der Rechnung Neränderm Derselbe Rechtsstreit

(2) Auö dieser Ursache ist z. B. der mündliche Prozeß der Eng-länder einer der kostbarsten - die es nur geben kann. Nachenglischem Recht kostet jede Klage auf mehr als 46 Schil-linge , welche ininicr bei einem der Hähern Gerichtshöfe zuLondon angebracht werden muß - nach dem niedrigsten Ansatzüber St> Pfund Sterb (Mehr als 50ü fl.)Wer Äug ist-sagt 6o/yu/> o»,-, läßt bei so bewandten Umständen, enftweder gerechte Ansprüche liegen oder macht falsche; blosweil es bekannt ist- daß man auf dem prozeffualischen Wegnicht 2» Pfund ausklagen oder verweigern kann, ohne drei-mal so viel an Kosten zu verlieren.'" Vergl. P. Colqu-h v u n' s Polizey so« Land - li. fieberst v: Vv'kkwa n stThl- l. S-' 413--