lind der Aushülse des schriftlichen bedarf, so viel mög-lich auszuweichen, um zu verhindern, daß nicht zu vie-le Gegenstände, nicht zu mannigfaltige rechtliche Ge-sichtspunkte in einer und derselben Verhandlung sichzusammendrängen, muste alles, was nur irgend mög-licher Weise eine Trennung zuläßt, getrennt undstückweise zu besonderer Verhandlung undEntscheidung ausgestellt werden. Was bei einemschriftlichen Verfahren, wie in dem deutschen der Fallist, sich als ein taugliches Mittel bewahrt, theils umVervielfältigung der Rechtsstreite zu verhindern, theilsum schon begonnene abzukürzen, nämlich: daß von
Seite des Klägers und des Beklagten verschiedeneRechtsmittel bedingungsweise gleichzeitig mit einanderverbunden werden können oder müssen, so daß sie zuGegenständen einer und derselben Verhandlung undEines richterlichen Urtheils werden: — dieses kann,wenigstens in gleichem Umfange, einem mündlichenVerfahren nicht taugen, soll nicht darüber der Zweckalles Verfahrens in unseliger Verwirrung untergehen.Unbedenklich kann in dem schriftlichen Verfahren derStreit über das Recht mit denk Streit über den Besitz,sowohl durch Klage als durch Einrede, verbundenwerden (2l): dieses aber ist, ganz dem Geiste desmündlichen Verfahrens gemäß, von dem französischenGcsetzbuche verboten (22). Wenn nach dem deutschen
(2t) Gegen das römische Recht (X. 3. L. ,i« in reich), demkanonischen Recht zu Folge e. 2. 3. 4. 6. X. <ie c
xoss. — e. 10. X. N- rest. Sj.och — Olci». 1. N oc-tuss. poss.
(22) c->Ne Ns 1> 21 r. 25. was übrigens bereits der Oictnil-
«Lvce vom Jahr 1667. gemäß ist.