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schriftlichen Verfahren alle aufschiebende Einreden miteiner bedingten (eventuellen) Einlassung auf die Klage,und mit dieser alle zerstörlichen Einreden auf einmalVerbunden werden sollen, und selbst mit einer den Ge-richtsstand ablehnenden Einrede die bedingte Einlassungwenigstens verbunden werden darf (23); so erfordertzu allem diesem, was auf schriftliche Weise bequemund förderlich in einer einzigen Handlung vereinbarist, das französische Recht, je nach den Umständen, ei-nen dreifachen Prozeß, ehe es nur zur Einlassung aufdie Hauptsache kommt. Denn zuerst muß über die denGerichtsstand ablehnenden Einreden (cloolinswiees),hierauf über die vcrzvgerlichcn (cUlawiees), dannüber diejenigen p e r e m to r isch e n, welche ohne dasKlagrecht anzugreifen, die Uuzulassigkcit der Klagewegen eines Mangels der Form betreffen, in der be-merkten Reihenfolge besonders verhandelt und ent-schieden werden (24).
Viele andere Eigenthümlichkeiten des französischenProzesses, mit welchen der deutsche Verstand sich schwer-lich jemals aussöhnen wird: — die vielen Nebcn-und Zwischenprozcsse über sogenannte -Unk; die
(23) Nach dem I. R. A b sch. vom Jahr 165). §.37. 40.48. 76.Ueber das Verhältniß dieser Eventual-M axime zum mündlichenund schriftlichen Verfahren verdient besonders nachgelesen zuwerden Mittel maier der gemeine deutsche bür-gerliche Prozeß in Vergleichung mit dempreussischen und französischen Civilverfahrenre. (Bonn 1820) §. 13. S- 93—98.
(24) L v ct e ct e z> r o c e 6. srt. 166. 163. 169. 173. 186. es.44 « i' / r n. Nez,. voo. exceti o u.