mir in öffentlicher Audienz, von einem Referentendem Gerichte vorgetragen wird (20). Dieses Bekennt-niß ist unverdächtig und ohne alle Zweideutigkeit;dasselbe verliert auch gar nichts von seiner beweisendenKraft durch die öfter gehörte, überdies großen Le-denlichkeiten unterworfene Bemerkung: der französischeRichter suhle sich nur selten veranlaßt, von einemllKibch'ö SUN oder gar von einer lustouotioii 1>UI-
sicr-li: Gebrauch zn machen. Genug daß dir Thatsacheanerkannt ist: <— das blos mündliche Verfahren
reicht nicht in allen Fällen aus. Daß, sobald dieserFall der Noth eintrit, die Streitenden nun auch nichtUrsache haben, die Leichtigkeit und Kürze ihres ge-richtlichen Verfahrens zu rühmen, versteht sich ebenfallsvon selbst. Die Kunst und Mühe ihrer Reden undGegenreden, so wie alle Kosten des mündlichen Ver-fahrens waren umsonst verschwendet; nachdem sie erstaußergerichtlich von Rechtsanwalt zu RechtsanwaltSchriften gewechselt, dann dem Gerichte vergebens ihreSache mündlich vorgetragen haben, sind sie am Endenicht viel weiter gekommen, als hatten sie noch garnicht angefangen.
Auf das System der Prozeßgebung selbst äußertüberdies die Mündlichkeit wegen sener unverkennbarenund anerkannten Schwächen einen Einfluß, der mitdem uneingeschränkten Lobe der Einfachheit und Kürzedes mündlichen Verfahrens nicht durchaus vereinbarlichseyn möchte. Um nämlich jenen Voraussetzungeu, unterwelchen das mündliche Verfahren unzureichend wird
( 30 ) Die Bestimmungen über dieses schriftliche Verfahren finde»sich IM cocle Ne pxoce'N. sik. 95—11§,