279
Mündlichkeit mit der Schriftlichkeit der Verhandlungenim Allgemeinen verglichen werden soll, eben so wenigvon der möglichen Ungeschicklichkeit oder Gewissenlosig-keit eines Berichterstatters auf den Unwcrth des schrift-lichen Verfahrens, als von der möglichen Verworren-heit, Dunkelheit, Weitschweifigkeit, oder Rechtsver-dreherei eines Sachwalters auf den Unwcrth des münd-lichen ein Schluß zulässig seyn, — so lange wenigstensder Beweis noch nicht gegeben ist, daß tüchtige undredliche Referenten eine grössere Seltenheit sind, alstüchtige und redliche Sachwalter.
Für die Fehlerhaftigkeit und Unzulänglichkeit desmündlichen Verfahrens in dieser Beziehung entscheidetübrigens nicht blos die Natur der Sache; sondern auchdie Geschichte dieser Verhandlungsweise im deutschenMittelalter, so wie das ausdrückliche Geständniß ver-schiedener auf Mündlichkeit gebauter Prozeßordnungen,besonders aber der französischen.
Nicht genug daß das französische Prozeßgcsetzbuchnach mündlich verhandelter Rechtssache, die Ernennungeines Berichterstatters (i-apporteur-) erlaubt, wel-cher, ehe das Gericht zum Erkenntnisse schreitet, dem-selben über die Lage der Sache, nach den vorgelegtenUrkunden und Aktenstücken Vertrag erstattet (ckeliblli-s»Ul- Import); erlaubt dasselbe überdies dem Gerichte,wenn dieses die Sache so verwickelt findet, daß wederauf die mündlichen Partheiverhandlungen, noch aufbloßen Vortrag eines Gerichtsmitgliedes ein gründlichesUrtheil gesprochen werden kann, die Partheien zurförmlichen schriftlichen Verhandlung durchEinreichung gegenseitiger Deduktionsschriftcn zu ver-weisen, über welche sodann, wie bei uns Deutschen,