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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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übergeht. Aber man kann den Berichterstatter unter-brechen, ikn zur nähern Aufklärung, zur Wiederholungdes Vorgetragenen, zur Vorlesung der schriftlichen

Aeusserung der Parthcicn auffordern, oder die Schrif-ten selbst vor Augen nehmen, und nicht blos einmal,sondern öfter wieder dahin zurückkehren: was alles

entweder nicht so gut oder gar nicht bei mündlichenPartbeiverhandlungen, so weit diese nicht selbst aufUrkunden sich beziehen, möglich ist. Uehcrdies verneh-men die Richter nicht blos (durch den sogenanntenAktenauszug) was die Parthcicn gegenseitig in

Schriften oder zu einem Protokoll geäußert haben;sondern auch die, nach vergleichender Ueberlegung desBerichterstatters, aus den schriftlichen Verhandlungenbereits zusammengeordnete Darstellung der Streitpunkte,nebst allein was auf jeden derselben einzeln sich bezieht.Hiedurch, behauptet man zwar, werde die Unbefangen-heit der übrigen gefährdet, welche, statt aus der Sacheselbst heraus frei ihre Ansichten zu bilden, nun ver-sucht seyen, sich blos nach der Vorstellungswcisc desBerichterstatters zu bequemen. Allein diese Bemerkungtrift eigentlich gar nicht den Punkt der gegenwärtigenFrage, welche keine andere ist als diese: ob es bessersey, daß alle unvorbereitet, mit verwirrten, halben,unvollständigen Vorstellungen von der Sache an dieEntscheidung derselben gehen, oder daß wenigstensEiner dazu besonders vorbereitet, mit der gründlichen,bereits vollkommen geordneten Kenntniß derselben, un-ter den übrigen Mitrichtern erscheine, welche denndoch ebenfalls nicht blos ihm nachsprechen sollen, son-dern auch, wo es ihnen noth thut, mit eignen Augennachzusehen, verbunden sind. Auch kann hier, wo die