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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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nichtstreitigeu, die bedeutenden Umstünde ausgeschiedenvon den unbedeutenden, mit der Feder in derHand klar, deutlich und genau hinzustellen. Aber beimündlichen Streitvvrtragcn soll jeder Richter, wahrendnoch die Verhandlung vor seinen Ohren vorübcrtout,sich aus den kämpfeudeu Streitclemcnlcn nicht nur sei,Iien Status csussse et eontroversiae aus der Stelle ZUsammcnsctzcu; sondern auch sogleich über alle zu ent-scheidenden Punkte alle rechtserhehlichen Umstände auf-fassen und behalten! (19).

Einige der bisherigen Bemerkungen scheinen zwargewissermaßen auch die schriftlichen Verhandlungen zntreffen, so ferne darüber einem versammelten GerichteVertrag erstattet wird; weil dieser, er werde abge-lesen oder sey rein mündlich, ebenfalls den Richternnicht vor Augen liegt, sondern vor ihren Ohren vor-

( 19 ) Herrschen noch überdies in einem Lande mannigfaltig ver-schiedene Gesetzgebungen; gellen vielleicht, wie es hin undwieder in Deutschland der Fall ist, in dem Bezirk eines ein-zigen Gerichtshofes zehn, zwanzig und mehr Provinzialgc-setze und Statuten, (den Wust alter und neuer Verordnun-gen ungerechnet); ist dadurch der Rankesuchl und dem Be-streben , den Ncchtspunkt zu verwirren, ein weites Feld ge-öffnet ; und darf bei keinem Richter billigerweise darauf ge-rechnet werden, daß er alle die verschiedenen Gesetzgebungenund Rechte seines Sprengels vollständig genau in seinemKopfe mit sich umhcrtrage, und daß ihm dieselben in allenihren Einzelheiten, und wieder diese Einzelheiten in ihremZusammenhange mit den übrigen, jedesmal, sobald sichder Fall ihrer Anwendung zeigt, lebendig gegenwärtig seyen:so stößt das mündliche Verfahren in den deutschen Staatenan eine neue Schwierigkeit, die in England und Frankreichtheils gar nicht, theils wenigstens bei weitem nicht in so ho-hem Grade vorhanden ist.