Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
273
Einzelbild herunterladen
 

27Z

der Richter sogleich/ unmittelbar nach derVerhandlung sein Urtheil zu sprechen habe. DenRichtern muß auch hier erlaubt seyn, nach der Ver-handlung sich zu berathen, bis nach gepflogener Be-rathung die Abfassung ihres Urhcils zu verschieben,selbst ihre Berathung mehrmals zu wiederholen. Wodieses den Richtern nicht gestattet wäre, würde nurdas Gesetz, nicht die mündliche Verhandlung für dieUnüberlegtheit der Urtheile verantwortlich seyn. Alleskommt blos darauf an: ob die mündliche Ver-

handlung die zur richtigen Beurtheilungder Sache erforderlichen Momente (inthatsächlicher und rechtlicher Beziehung)eben so gut, oder besser oder schlechter,als die schriftliche, dem Geiste der Rich-ter mitzutheilen und gegenwärtig zu er-halten fähig ist?

Wenn man in dieser Hinsicht dem mündlichenVortrage hier und da schon aus seiner Lebendigkeiteinen Vorwurf gemacht hat, so tadelte man eigentlicheinen seiner Vorzüge. Denn diese Lebendigkeit ziehtdie Aufmerksamkeit mächtig an, regt die geistigen Kräf-te des Hörers auf, erhöht die Klarheit des Gegen-standes , und rückt denselben dadurch der Betrachtungnäher.

Was aber, bezüglich auf den Zweck gründlicherBeurtheilung der Wahrheit, dem schriftlichen Verfahrenvor dem mündlichen einen nicht zu bestrcitendcn Vor-zug giebt, ist daß die Schrift be harrt, die Redevorübergeht. Diese ist einem vorüberbraufendenStrome ähnlich; jene dem festen sicheren Boden. Je-ner fließt und wallt in lebendig mnntcrer Beweglich-es