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alle Brauchbarkeit vor einem Gerichte verlieren, wel-chem keine andere als die Richtergcwalt verliehen ist;dessen amtliche Rechte durch die Pflicht beschränkt sind,auf nichts zu sehen als auf die That und das Gesetz,und welchem, wenn auch dessen Urtheile keiner höherenBeurtheilung unterliegen solUcn, meistens sehr leichtnachgewiesen werden kann, ob es in seinen Grenzensieb gehalten, oder pflichtwidrig dieselben überschritten,habe. Eine Rede muß, um beredt zu heißen, vor al-lem zweckmässig seyn; wer ungehörige Dinge spricht,ist höchstens ein angenehmer Schwätzer, der, wenn ersich bei Sachen ereifert, die gar nicht dieses Ortessind, zugleich sich lächerlich macht und den Zweck desRedens durch die Beredsamkeit zerstört. — Bei rcchts-ungclchrten Männern des Volks, welche als Geschwor-ne nur nach dem Eindruck der Verhandlungen auf ihrGemüth ihre Ueberzeugungen bestimmen, mag selbstheut zu Tage noch die Beredsamkeit, so ferne sie aufLeidenschaften und Neigungen ihre Mittel berechnet,sehr oft siegende Erfolge hoffen dürfen: ein Schiff,
das ohne Steuer segelt, ist jedem Windstoß Preis ge-geben. Aber an recbtsgclchrtcn Richtern, welche, ge-übt Gehöriges vom Ungehörigen zu sondern, ihrenGegenstand nicht nach blindem Zufnhlen, sondern nachdem Richtschcid und Winkelmaas des Gesetzes messen,und gewohnt sind, dem Gemüth kein Recht über dieUrtheile des Verstandes einzuräumen, -- müssen die
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o-uw. «. 14. Die spätern Kas»ser richteten immer unmittelbar selbst, ohne eigentliche juch-«e«, blos mit Zuziehung rathgebender Beisitzer.