Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
268
Einzelbild herunterladen
 

268

einem Schwämme Feuer zu schlagen, als durch dieMacht der Rede an ihnen das Feuer der Leidenschaftenanzuzünden. Was aber vor allein andern in Betrach-tung kommt ist, daß die Reden der Alten, welche jeneWunder verrichtet, nicht vor Richtern gehalten wurden,welche, wie die unsrigcn, blos darauf beschränkt sind, einengegebenen Fall nach einem gegebenen Gesetze zn beurtheilen.Das Volk, das in seiner Gesammtheit oder durch Abgeord-nete entweder selbst entschied, oder die Richterstühle seinerMagistrate umdrängte, war zugleich der Inhaber der Ma-jestät, der gese gebende Herr und Bcgnadiger; und mitden Pflichten des Richters, welcher als solcher nur unterdem Gesetze steht, vermischte sich ganz natürlich dasRecht eines über dem Gesetze stehenden Obcrherrn,wenigstens die schuldige Rücksicht auf dessen Willen,welcher sich durch die öffentliche Meinung oder in Zei-chen des Beifalls oder des Widerwillens der umstehen-den Menge zu erkennen gab. Ein perurthcilcndes Er,kenntniß war folglich eben so oft ein bloßer Macht-spruch als das lossprechende eine Begnadign» g s-akte in Form eines Urtheils: ohne daß es der Ent-scheidung anzusehen war, ob sie aus dem Gesetz oderaus dem souverainen Willen komme, ob reine Nechts-gründe oder andere bewegende Ursachen sie bestimmthatten, und ohne daß, bei jenem Verschmelzen und In-einandergreifen der Gewalten, eine deutliche Grenzedas Ende der einen und den Anfang der andern bezeich-net hatte (1.7). Daher war ein Sachwalter, zumal in

17 ) Viele besonders in der römischen Geschichte verzeichnete Bei-spiele von Urtheilen, welche als richterliche Erkenntnissedurchaus nicht denkbar sind und, blos aus diesem Gesichts-