Redners von selbst verschmäht; eine dem Zweck gemäße,vielleicht meisterliche Vorlesung zurückweisen, nm da-gegen ein ungenügendes, stümperndes, verwirrendesGcplaudcr anzuhören; einen hellen, kräftigen, anWissenschaft und Bildung reichen Geist blos darum,weil ihm die Zungenfertigkeit abgeht, vom Dienst derGerechtigkeit entfernen, nur damit es den Zungen nichtan den erforderlichen Aiiläßcn zu gehörigen Kunstübun-gcn mangele: dieses hieße Grosses dem Kleinen, ei-
nen Zweck seinem Mittel opfern. Nicht einmal für die,dem Recht ohnehin gleichgültige Nebenabsicht, — Rcd-ncrtalente zu wecken und zu bilden, wird durch >.nrZwang zu freien gerichtlichen Vortrügen Wesentlichesgewonnen; der Geist, wo er ist, sucht und findetschon für sich allein seine Bahn; und wo er nichtist, wird er vergebens Lurch Gescycsbann heraufbe-schworen. Liegt aber dieses alles keineswegs in derNatur mündlicher Verhandlungen, wird ihnen an ihremWesen durch das Blatt in der Hand des Anwaltesnichts verkümmert; so treffen jene allerdings gegrün-deten Einwendungen ruckt die Mündlickkeit selbst,sondern nur eine irrige Vorstellung von derselben.
II) Die Gefahren der mündlichen Verhandlung,so wie die Vorzüge der schriftlichen, in Beziehungauf den Richter und die richterliche Beurtheilungder Streitsache, findet sich nirgend so bündig zusam-mengefaßt als in einer Stelle des alten Diodor vonSicilien (9), welcher, nachdem er über die Eigen-thümlichkeiten der ägyptischen Gerichtsverfassung berich-tet , und unter anderem von der schriftlichen Verhand»
(si) o - o -ro L. i. «-. 75. 76.