ihrem Anwälte das Gese!; auflegen, daß sie entwederschweigen, oder, ohne äußere Hülfe frei aus dem Ko-pfe sprechen sollen, hieße den Sieg des Rechts von demzufälligen Geschenke seltener Ncdegabcu oder eines, auchunter den schwersten Lasten ausdauernden, allezeit rüsti-gen Gedächtnisses abhängig macken; hieße den Rccht-suchcuden in die Nothwendigkeit versetzen, cntweverden Richtern ein Rednerknnststück mit zum Besten zu geben,oder durch ungehörige, mangelhafte, verworrene, zer-streute, undeutliche, matte Darstellung sein gutes Rechtzu verlieren. Allein von diesem allen liegt nicht dasmindeste in dem Wesen der mündlichen Rechtspflege,sondern nur in dem Mißverständniß derjenigen, welcheaus jenem Wesen herausgehend, sich unter mündlichen Ver-handlungen immer blos eigentliche Reden, unter münd-lich verhandelnden Anwälten Künstler der Beredsamkeitvorstellen und in der Mündlichkeit keinen glänzendenPunkt zu finden wissen, als diesen, daß sie unsremDeutschland den langcntbchrten Ruhm zuwenden wer-de, den Griechen einen deutschen Demosthenes, denRömern einen deutschen Cicero entgegen zu stellen.Die Mündlichkeit, so ferne sie der Rechtspflege dienensoll, kann nur als Mittel zur Geltendmachung desWahren und Rechten, und blos in Beziehung auf die-sen Zweck in Erwägung kommen. Daß daö Rechtden Sieg gewinne, das ist ihre Aufgabe; daß Red-nergaben glänzen, ist keine Forderung des Rechts; die-sem genügt an dem wahren überzeugenden Wort,gleichviel ob ein beredter Mund dabei sich selbst ver-traute, oder ob der unberedte äusserer Hülfe dazu be-durfte. Die Rechtsvertheidigung erschweren, nur da-mit nichts geschehe, was der Ehrgeiz eines geübten
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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