lick, weis was nickt blos dcn Verstand überzeugen, son-dern Eindruck mackcn und die Gemüther überwältigensoll, wenigstens so aussehen muß, als wenn es ohneberechnende Kunst, auf unmittelbare Eingebung der nö-thigenden Wahrbeit, nacb innerem Drang des über-wältigten Gemüths, als ein bloßes Werk der Naturaus den Tiefen der Seele an den Tag hervorbreche.Wo es aber, wie bei der Verhandlung unsrer Reclts-streitc, nicht auf Erregung von Gefühlen ankommt,sondern nur auf Ueberzeugung des Verstandes; wo dieNickter nickt überredet, noch geblendet, noch ergötzt,sondern nur zur klaren Einsicht in das wahre, that-sächliche und rechtliche Verhältniß der Sache gebrachtwerden sollen (8): da ist das Höchste des Zweckes er-reicht, wenn die Richter einen wohl geordneten, klarenund deutlichen Vortrug hören, gleichviel ob der Spre-chende die Augen frei nmhertrage, oder ob er sie aufein beschriebenes Blatt hefte, ob ihm die Worte vondiesem Blatt, oder ob sie ihm aus dem Gedächtnisseauf die Lippen kommen. Wer frei zu reden vermag,der thue was er seiner Kraft zutraut; wem diese Kraftversagt, der rede wie er reden kann. Nur darauf kömmtes an, daß auf tüchtige Weise gesprochen werde und daßdie Richter erfahren, was sie erfahren sollen. Der freieVortrag ist noch nicht darum gut, weil er frei, noch der un-freie darum schlecht, weil er nicht frei ist. Der Parthci oder
sthenes oder Cicero blos auswendig gelernte Redengebalren, wird man dem Verfasser wohl zutrauen.
(8) Freilich nicht so die römischen Richter, von denen s)ut>-c-tilran I. Oi . IV, 1. sagt: oo» llocert titMmiL, «Stt ctiüri»
Ä«tccl»ii voluut.