Gericht durch ihre Schriften unmittelbar mittheilt,trit sie durch diese Schriften mit demselben in mittel-baren Verkehr; dort gehen ihre Gedanken aus derSchrift sogleich zum Gericht, hier erst von der Schriftdurch den Mund ihres Zlnwaltes; dort liegen ihr blosdie Kosten der Verfassung und Ueberscndung der Schrift,hier auck nock überdiescö die Belohnung desjenigen zurLast, welcher als Sprecher ihre schriftliche Mittheilungin mündliche Rede zu übersehen hat.
Hierzu kommt, daß sobald das Gericht von einerParthci so entfernt ist, daß diese ohne bedeutendeBeschwerden nicht in Person der Verhandlung bei-wohnen kann, einer der wesentlichsten Nachtheile desschriftlichen Verfahrens, blos in veränderter Gestalt,ebenfalls bei dem mündlichen Verfahren, und zwarhier in weit erhöhtem Grad einzutreten scheint. Jenemward nämlich zum Vorwürfe gemacht, daß das unmit-telbare Verhältniß der rcchtsuchcnden Parthci zu demGericht durch den dazwischen treffenden Berichterstatter(Referenten) aufgehoben werde. Geschieht aber nichtdasselbe in der Person des Rechtsauwaltes, welcher dieRechte seiner Parthei, in deren Abwescnbeit, vor einemen.fcrnten Gerichte zu vertreten hat? Daß der Vertre-ter von der Parthei erwählt worden, nicht der gericht-liche Berichterstatter, scheint im allgemeinen keinen we-sentlichen Unterschied zu machen, indem der Gewähltegegen menschliche Schwächen so wenig als der Nichtge-wählte bevorrechtet ist, und überdies die Wahl nichtfrei genannt werden kann, wenn nur unter wenigen,vom Staate bestellten Rechtsverthcidigern, gewähltwerden darf. Daß der Berichterstatter treu und wahrden Vortrug erstatte, dazu nöthiget ihn daS Zeugniß,