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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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tes, entweder selbst oder durch seinen nahen Anwalt,einem wenn gleich viele Tagrciscn entfernten Gerichteseine Sache schriftlich vortragen darf, wird die weiteEntfernung kaum gewahr; und der Mehrbetrag desPostgeldcs kommt vielleicht bei weitem noch nicht denKosten einer Reise zu einer mündlichen Verhandlungbei dem allernächst gelegenen Untcrgcrichte gleich. Istaber bei allen, nahen oder entfernten, Unter-Mittcl-und Obergericktcu, das Rechtscrkenntniß durch münd-liche Verhandlungen bedingt; so haben entweder dieParthcien oder ihre Anwälte von Ort zu Ort, vonProvinz zu Provinz, zu wandern, oder wenigstens andem Sitze des Gerichts jedesmal einen besondern An-walt zn bestellen, welcher für sie vor Gericht das Wortmündlich führe. Im letzten Falle werden zwar dieKosten und Mühen der Reisen, doch aber nicht Schrif-ten erspart, welche jetzt nur eine andere Richtung neh-men. Statt dem entfernten Gerichte selbst zu schrei-ben, wird, um den dem Gerichte nahe wohnendenAnwalt von der Lage der Sache und den Absichtender Parthei zu unterrichten, an diesen geschrieben; stattdaß bei dem schriftlichen Verfahren sich die Parthei dem

ihren Sitz haben, verhandelt worden. Alle Instanzen ins-gesammt sind eigentlich nur hier in der ->ul-> kexis z,i finden,deren drei Kammern nach Verschiedenheit der Gegenständenicht blos die erste Instanz, sondern auch unter einander dieAppellativnsinstanzen bilden. Daher sagt ^ i. c. D

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