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der mündlichen Mittheilung wegen, die entfernten Rich-ter zu den Gerichtsuntcrthancn kommen, wenn diesenicht genöthigt seyn sollten, den entfernten Richter anf,zu suchen. Es ist aber natürlicher, daß Einer zu Vie-len reise, als Viele zu Einem.
Langst schon haben unsere deutschen Gerichte znwandern aufgehört und feste Sitze genommen, wo siedie Rechtssuchendcu erwarten; und es bleibt geschicht-licher Forschung überlassen, auszumittelu, ob und wie-viel die Schriftlichkeit des Verfahrens auf Entstehungder Seßhaftigkeit der Gerichte, oder diese auf die Ein-führung schriftlicher Verhandlungen gewirkt habe. Soviel ist gewiß, daß das eine mit dem andern in Verbin-dung steht. Seßhafte Gerichte sind nur den Einwoh-nern des Orts nahe, wo sie ihren Sitz haben; hin-sichtlich aller andern stehen sie entfernt, und diese Ent-fernung dehnt sich mit der Größe des Gerichtssprcn-gels und der Weite des Raumes in wachsendem Ver-hältniß aus. Wer dem andern so nahe steht, daß ermündlich zn ihm sprechen kann, wird ohne Noth be-lästigt, wenn er mit diesem immer nur schriftlich ver-kehre» soll: wer aber getrennt ist von dem andern
wird noch bei weitem mehr bedrückt, wenn er diesem,statt zu schreiben, nur mündlich seine Gedanken mir,theilen darf. Wie der mündliche Verkehr unter Ge-genwärtigen, so ist der schriftliche unter Abwesendenan seinem Platz. Gäbe es keine räumliche Trennungder Geister, so wäre vielleicht noch jetzt nicht dieSchrift erfunden. Gerade jene ist es, welche mehrals alles andere das Bedürfniß, sich nicht blos durchden Schall, sondern auch durch sichtbare und ausser derPerson beharrende Zeichen geistig mitzutheilen, erwecken