in evL-e wurden schon von den alten Königen Englandszu bestimmten Zeiten ansgcsandt, die Königlichen Do-mänen zu besuchen, und daselbst das Recht zu verwal-ten (3). In Deutschland zeigt uns das Mittclaltcrdieselbe Erscheinung. Fast in jedem größeren Sprengelfanden sich mehre Gerichtsorte (Schrämten), welche dieRichter (Gerichtsvorstandc) zu verschiedenen Zeiten imJahre der Reihe nach besuchten (beritten) und solcher-gestalt die Gerechtigkeit jedem Unterthan gleichsam vordie Thür seiner Wohnung brachten. (4). — In einemZeitalter, wo die Knust zu schreiben noch zu den selte-nen Künsten gehörte, und man nm sich durch Schrifteinem Entfernten mitzutheilen, besonderer Gelegenhei-ten oder eigener Boten bedurfte, — da mustcn wohl.
(3) Hume in der Geschichte von England (König Hein-
rich II ) nennt das Jahr 1176 als Zeitpunkt der Entstehungdieser wandernden königlichen Richter, -welchen die heutigenMisten ihren Ursprung verdanken. Indessen haben neuereSchriftsteller einen weit alteren Ursprung derselben erwiesen.Nergl. esjii'it, o I'I § i II e e r, 1>I'o I'i ! cl c s i n-
«tlr. jiiil. r. II. j,. 1Z2. »or. 1. und John Millar'shistorische Entwickelung der englischenStaats-vcrfaffung (aus dem englischen von K. E. S. Jena 1819.20. II. Thle.) Thl. II. S- 205. ff.
(4) So befanden sich z. B. in Baiern in jeder sogenannten P fl e-.ge mehre Schranne», bei welchen im Jahr abwechselnd vonden Landrichtern Gericht gehalten wurde. Z. B- in der Pfle-ge Schwaben waren Schrannen zuSchwaben, Gel-tin g, B u ch i n g, Steinhöring, Grafing u, s. w.in der Pflege W a sserbu rg zu K ling, Wasserburg,Etling u. s. w- — Nach einer handschriftlichen Mitthei-lung, welche ich Herrn Direktor v. Lang verdanke.