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Akten, einen mündlichen Vertrag zn thun. Doch würdedieses, eben weil die scharfsichtig spähenden, immerschwer zu befriedigenden Partheien selbst in der Nähesind, gewiß Niemand wagen, der nicht, mit Recht oderUnrecht, sich kühn das allerhöchste zutraute. Daherdenn schriftliche Vortrüge schwerlich in irgend einemFalle ausbleiben würden, wenn auch das Gesetz in al«len davon entbände; sie würden vielmehr nach wie voruneingeschränkt fortbestehen, wenn nickt mehr aus ge-setzlicher Pflicht, doch aus eben so stark nöthigenderKlugheit; wenn nicht mehr zurSicherhcit derParthcien,nur desto mehr zur eignen Sicherheit des vortragendenRichters. Und so würde wenigstens in dieser Beziehungdie Justizverwaltung um nichts gebessert seyn. Auchkann die Idee, nach welcher, statt die anwesenden Par-theien und deren Sachwalter zu hören, nur in Gegen-wart derselben von einer Gerichtspcrsvn Vortrag überihre Angelegenheit erstattet werden soll, — nicht alsallgemeine Regel und als bleibende Einrichtung,sondern höchstens als Ausnahme bei besondern Voraus-setzungen, oder als ein vermittelnder Uebergang vondem gegenwärtig Bestehenden zu einem künftigen Bessern,die Probe genauer Prüfung aushalten. Denn, vonallem übrigen abgesehen, bleibt es immer, um nichtUngereimtheit zu sagen, eine große.Sonderbarkeit, dengegenwärtigen Partheien, und deren selbst erwähltenRechtsvertheidigern den Mund zu verschließen, um siebeide durch eine einzige von keinem Theile erwähltePerson vor Gericht vertreten zu lassen.