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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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an der Art, wie das urtheilende Gericht über denInhalt jener schriftlichen Verhandlungen Kenntnißerlangt. Auch ist nicht zu läugnen , daß die Gebre-chen dieser Verfahrungswcisc hauptsächlich nur da inihrer höchsten Vcrderblichkeit hervortreten, wo durchzweckwidrige Gesetze, ungehörige Einrichtungen undmanche andere Verkehrtheiten, die weder dem schriftlichenVerfahren an sich, noch den Gerichten zur Schuld an-zurechnen sind, die Menge der Arbeit und die Massedes geforderten Geschreibes mit dem gewöhnlichen Maasder Zeit und der Kräfte aus allem gehörigen Verhält-nisse herausgetreten ist (4). Eben so wenig mag wider-sprochen werden, daß mit Einführung der Oeffentlichkcitalle diejenigen Vorkehrungen, welche auf Sicherung derTreue des Vertrags berechnet sind, und die Justiz ammeisten mit drückenden Lasten und fesselnden Ketten be-schweren, wenigstens ihre gesetzliche Nothwen-digkeit verlieren. Denn, wird der Vortrag in Ge-genwart der Partheicn erstattet, so machen diese die Bei-wacke eines sogenannten Corrcferenten vollkommen über-flüssig. Auch dürfte es alsdann wohl"der freien Beur-theilung eines jeden überlassen werden, ob er sich eszutraue, mit Beihülfe der ihm bei Hand liegenden

(4) So hat z. B. in den preussischen'Justizksllegien, wo vieles,was anderwärts Erkenntnisse fordert, durch bloße Dekrete ab-gethan wird; wo selbst auf geschlossene Akten, nach Anord-nung des Präsidenten, auch blos mündliche Vortrüge erstattetwerden dürfen u. s. w. das Amt eines Richters bei weitemweniger mit einem geistlosen, zeiwerderbenden Schreiberhand.werk gemein, als es wohl hin und wieder an andern Ortender Fall ist.