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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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sehr dem wissenschaftlichen Verstände Beschäftigung ge-währt. Daher muß geschrieben werden über die einewie über die andere, und über eine Sache, bei dersich alles von selbst versteht, ist, wenn nun einmal ge-schrieben werden muß, oft eben so viel, oder noch mehrzu schreiben, als über diejenige welche nebst den Fin-gern und dem gewöhnlichen Geschäftsbuch, zugleich diehöchsten Kräfte des Geistes, allgemein wissenschaftlicheForschungen, oder scharfsichtige Durchspähung undAuseinanderlegt»^ feiner Einzelheiten für sich in An-spruch nimmt. Gibt die rechtliche Beurtheilung einesselbst alltäglichen Falls dem Berichterstatter wenigstensnoch einige geistige Beschäftigung; so kann derselbewenigstens bei dem sogenannten Aktenauszuge, welcherseinem Gutachten vorangehen soll, und einen derwesentlichsten, oft auch beträchtlichsten Theile seinesVortragcs ausmacht, sich nicht um vieles höher dennein bloßer Schreiber fühlen; weil er von dem, wasandere ihm vorgeschrieben, wenn gleich nicht allesin derselben Breite und Länge, doch in demselben Sin-ne, in gleicher Stärke und Gedaukenfolge, aber auchsehr oft, damit nichts an der Wahrheit verrückt werde,mit denselben Worten nachzuschreiben die Verpflich-tnng hat (3).

(Z) Nach dem Preussischen Prozeß, wo die Ausnahme des soge-nannten 8r.il,»» «Lnss.ie cd «oiNrovirisiLe unstreitig dieallerglanzcndstc und empfehluiigSwürdigste Seite dieses Pro-zesses die Instruktion der Sache beschließt, kann der Ver-trag eines Referenten des AkrcnauSzugcs entbehren, und sichblos mit der t-c» begnügen (a llg. Gerichts-

ordnun g Theil l- Tit- 3. §. 7-) Unter Voraussetzungdes gemeinen Prozesses, und der diesem nachgebildeten Pro-