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hier überhaupt solche Sicherheit erreichbar ist) zugleichdie Arbeiten vervielfältigten, Lasten auf Lasten häuf-ten, und einen höchst verschwenderischen Aufwand vonZeit nothwendig machten. So mnste vor allem derblos mündliche Vortrug des Bcrichtserstattcrs ausden verhandelten Akten als besonders gefährlich erschei-nen, nicht nur weil das gesprochene Wort allzusehrdie Unbestimmtheit, Undcntlichkeit und Verwirrung be-günstigt, sondern auch, und zwar vorzüglich, weil diemündliche Rede spurlos verschwindet und kein dauern-des vollgültiges Zeugniß für oder wider die Treuedes Berichterstatters zurücklaßt. Darum mußte manden Berichterstatter verpflichten, seinen Vortrug zuvoran geschriebene Worte zu binden. Die Geschichtedes Rechtsstreits, der Inhalt aller für das zu erlassen-de Erkenntniß wesentlichen Partheiverhandlnngen, diezusammengefaßte Darstellung der Lage des Streitsund der zur Entscheidung ausgestellten Streitpunkte,alles dieses sammt der gutachtlichen Meinung des Be-richtserstatters, wurde nun zum Gegenstände schrift-licher Ausarbeitungen, welche ausser dem Ge-richte geschrieben, im Gerichte verlesen werden. Undweil auch dadurch noch nicht für alle möglichen Falleder Uebereilung oder des bösen Willens gesorgt ist,wurde der vortragenden Hauptperson wohl auch nocheine zweite zur Wache (als Correferent) an dieSeite gegeben, welche von neuem die Akten zu lesenund was sie dem Gerichte zn sagen findet, ebenfallserst niederzuschreiben hat. Auf diese Weise schließensich denn in diesem schriftlichen Verfahren au die schrei-ben 'en Parthcien schreibende Richter an, welche nichtnur schreiben was sie den Partheien sagen wollen, son-