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iren muß/ das haben die Partheien schon längst gewußt;wozu also einen dritten mit einer Mühe beladen/ wel-che in so ferne überflüssig ist, als dasjenige, was erfür Andere erst nach langen Vorbereitungen zu thunvermag, von diesen, deren eigne Sache es ist, ohneabmüdende weitläufige Vorbereitungen für sich selbst ge-than werden kann? Die durch Berichterstatter ver-mittelte Verhandlung der Partheien ist daher immernoch bei weitem zögernder, als die unmittelbareund mündliche. Denn wenn jede Parthei selbst ihreSache dem Gerichte vortragt, so wird für die schnellereBeendigung des Streits wenigstens die Zeit gewonnen,welche der Berichterstatter auf seine Vorbereitung zumVortrage zu verwenden hat.
Dock es kommt noch mehrcs hinzu. Der Glaubean die Treue und Gewissenhaftigkeit des Beamten,in dessen Hand das Schicksal der Parthcien liegt, aufdessen Erzählung das Gericht feine Entscheidung grün-det, welcher überdies die schwere Aufgabe zu lösenhat, beide Theile , den Kläger wie den Beklagten, alsparteiloser Berichterstatter vor Gericht zu vertreten;:—jener Glaube ruht auf keinem sehr haltbaren Grunde,wenn nichts anderes als der geleistete Amtscid unddas Gewissen dieses Berichtscrstatters ihm zur Grund-lage dienen. Es konnte der Gesetzgebung nicht entge-hen, wie sehr, bei solcher Einrichtung, der Leichtsinnoder böse Vorsatz eines Berichterstatters durch Unvoll-ständigkeit, Unrichtigkeit oder gar Verfälschung seinesBerickts, den klarsten Rechten Gefahr und Untergangzu bereiten vermöge. Es bedurfte also besonderer Ge-genanstalten, welche aber, indem ste die Treue undWahrheit des Vertrags sicher stellen sollten, (so weit