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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Gegen diese Einrichtung macht, allerdings mit vol-lein Rechr, das mündliche Verfahren seine Verzüge gel-tend. Denn wer richterliche Hülfe begehrt will seinAnliegen eben dem Gerichte vortragen, von welchemes sie sucht; und hat dann ein ganz unbestreitbaresRecht zu fordern, daß das Gericht ihm ganzes vollständigesGehör verleihe, folglich nicht die Sache von sich hin-weg einem Andern zuschiebe und dann statt ihn selbstzu hören, nur diesem Andern das Ohr gönne. Dieseswidernatürliche Verhältniß wird aber durch obige Vor-ciussehung begründet. Der Berichterstatter ist nicht derRichter selbst, sondern nur höchstens ein Theil dessel-ben: derjenige also, welcher die Parthcicn selbst (schrift-lich) vernimmt, richtet nicht über sie; wer über sie nichtrichtet vernimmt sie nicht. --

Hört das Gericht die Partheien selbst, so erlangtdasselbe über den Inhalt des Vorbringens derselbeneine auf absolute G e w i ß h c i t gegründete Ueber-zeugung; hört dasselbe blos den Berichterstatter, soist diese Ueberzeugung, so weit sie erzählte Thatsachenzum Gegenstände hat, durch den Glauben auf dieEinsicht und Treue des Bcrichtscrstattcrs vermittelt.Ist eigne Erfahrung nicht besser und sicherer als dasbloße Zeugniß eines Andern über das von ihm Er-fahrne? unmittelbare Erkenntniß nicht vorzüglicher alömittelbare? Ueberdies wozu Umwege, statt des na-hen graden Wegs? In so ferne gefährdet also derDortrag durch Berichterstatter die Wahrheit und Gründ-lichkeit der richterlichen Urtheile.

Und warum erst aus der zweiten Hand neh-men , was man weit kürzer und weit sicherer aus derErsten haben kann? Was der Berichterstatter erst ler-

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