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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
240
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Daher führt unvermeidlich die schriftliche Verhand-lung bei zusammengesetzten Gerichten zur AufstellungHon Berichterstattern (Referenten), welche ausden verhandelten Akten dem versammelten Gericht er-zählen, nnd auf deren Erzählung nebst Gutachtenjenes die Entscheidung der Sache gründet. Nun erst tre,ten die Partheien aus dem unmittelbaren Verhältnissezu dem Gericht in ein blos mittelbares; zwischenjene und dieses stellt sich eine von den Partheien nichterwählte Person in die Mitte, welche allein vondem Vorbringen derselben unmittelbare Kenntniß erhält,während das Gericht statt das Vorbringen der Parthcienselbst zu vernehmen, nur den Bericht jenes Mittclor-gans vernimmt.

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p-irti npplie.iiiit!, oMelimi inciimbebut." Ein unserm deutschenSchriftenmechsel ähnlicheres Verfahren ist nicht zu finden. AlleinD iod or laßt uns ganz darüvec in Zweifel, wie denn deeInhalt der Wechfelschriften den Richtern bekannt geworden? DiePartheien waren bei der Urrheilsfindung zugegen, wie wiraus dieser Stelle sehen; und daher würde man ein mündlichesSchlußverfahren annehmen dürfen, wenn es nicht in demunmittelbar folgenden Kapitel (76) als ein besonderer Vor-zug des ägyptischen Verfahrens hervorgehoben würde, daßvon den Richtern nicht auf gefährlichen, schwankenden Wort-wechsel , sondern auf sichere bleibende Schrift erkannt wordensey. Kann man nicht wohl annehmen, daß allen jenen 30Richtern die Wechfelschriften nach und nach (zu Hause) zumLesen mitgetheilt worden seyen, so mußten diese (was jedochebenfalls kaum glaublich) in der Versammlung selbst abgelesenoder es mußte durch einen Referenten Vertrag darüber erstat-tet werden.