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Handlung die Unmittelbarkeit des Gcdankenver-kehrs zwischen dem erkennenden Richter und den Par-theien durchaus nicht aufgehoben oder erschwert. Jenemstehen die Gedanken, welche er liest, nicht entfernterals diejenigen, welche er mit seinen Ohren vernimmt.
Auch durch die Zusammensetzung des entscheidende»Gerichts aus mehren Personen wird die Unmirtcl-barkeit des Gcdankenverkehrs, wenigstens nicht mit un-bedingter Nothwendigkeit ausgeschlossen: jene bleibt als-dann unverändert bestehen, wenn die dem Erkenntniß zumGrunde zu legenden Schriften entweder von allen ein-zelnen Mitrichtern selbst gelesen oder vollständig vorge-lesen werden. Aber das erste erscheint als baare Zeitver-schwendung, wobei noch überdies immer zweifelhaft bleibt,ob und wie das Mitgetheilte von allen Einzelnen gele-sen worden sey. Auch das zweite ist eben so verzögerndals gcisttvdend, weil da alles, was geschrieben vor-liegt, ohne Auswahl, ohne irgend etwas davon oderdazu zu thun, Bedeutendes und Unbedeutendes, selbstdasjenige, was für die Partheien selbst schon aufgehörthat erheblich zu seyn, der Zeitfolge nach müste verlese»werden (1).
(1) Divdor von Sicilien L',br. I. c. 7 5. beschreibt u»Sdas schriftliche Verfahren, wie es bei den alten Aegypteci,vor dem obersten Gerichtshöfe derselben statt fand, (in derlateinischen Ueberfetzung) auf folgende Art: -Mo- fuU, m
Letor s!ntzuiatlin scirpto ex trilleret eL crirnen et taet»-rroduin, er dsinui Ulati aestlrnationein. Kvns contra, P08L-aceexturn ab adveisario criininationis lidellnin , ad sin^n!»«eitern in. oxxonere, se vel non teeisse, vel tarnend«non delilsNtLke, vel detin^llendo ininus ^oenae coniinernlSLS.
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