selbst vorausgesetzt, mithin ein noch weit größerer Zeit-aufwand- Denn dort geht die Zeit über mehrmaligemLesen, hier aber über mehrmaligem Schreiben verloren.Werden die Minuten der einfachen mündlichen Mitthei-lung bei der einfachen schriftlichen Mittheilung zu Stun-den; so wachsen hingegen die Minuten und Stundenzu Wochen und Monaten, so bald der schriftliche Ge-dankentansch zwischen mehren geschehen soll. Bei gericht-lichen Verhandlungen hat sich die Parthci der Gegen«parthei, Parthci und Gegeuparthci jedem einzelnen mit-urtheilenden Richter, endlich das Gericht beiden Par-theien mitzutheilen. Welch eine Verschwendung, wenndasjenige, was in einer und derselben Zeit allen zugleichvon, Mund zum Ohr gesagt werden kann, erst jedemEinzelnen besonders durch Schreiben oder Lesen in ge-trennten Zeiträumen, nach und nach mitgetheilt werdensoll! Es werden daher Auskunftsmittel nöthig werden,von denen aber erst später gezeigt werden kann, daß sienur den Ort und die Gestalt des Uebels verändern.
Als zweiter Hauptvorwurf wird gegen das schrift-liche Verfahren geltend gemacht, daß dadurch die Par-theien aus dem unmittelbaren Verhältniß zu dem Ge-richte herausgedrängt, und in ein blos mittelbaresungebührlicher Weise zurückgesetzt würden. Es bedarfaber diese Anklage, um als wahr zu gelten, erst einernähern beschränkenden Bestimmung.
Wer sich gegen jemand schriftlich erklärt, stehtmit demselben in eben so unmitttelbarer Mitthei-lung , als wenn er mit dem Mund ihm in das Ange-sicht redete. Besteht das Gericht aus einem Einzel-nen, welcher nicht blos den Streit leitet, sondern auchentscheidet; so wird durch die Schriftlichkeit der Ver,