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Gerichte, so ferne sie vor di esem (durch Schrift odermündliche Rede) verhandelnd erscheinen, denkt;wer mit diesem Verhandeln unmittelbar zur recht-lichen Entscheidung, als welches hier allein denSinn der Aufgabe bestimmt, die Vorverhandlun-gen verwechselt, welche etwa ausserhalb dem erkennen-den Gerichte (vor einem Gerichtsabgeordneten, oderjemand anderem, mündlich oder schriftlich) vorgehenmögen; oder wer sich bei jener Aufgabe von den ihrganz fremden und an sich höchst untergeordneten Fra-gen: ob Schriftenwechsel unter den Partheicn, oderdas Verhandeln zu einem gerichtlichen Protokoll, oderdas Reccssiren vorzuziehen sey? nicht zu trennen vermag:der wird über diesen Gegenstand nie eine bestimmterichtige Antwort finden, noch die gefundene verstehen,weil er die Frage selbst nicht deutlich verstanden hat.
Der erste Zweck einer jeden gerichtlichen Streitvcr-Handlung ist, daß das Recht, — das wirkliche undwahre, nicht ein blos scheinbares — durch richter-liche Anerkennung geltend werde. Je mehr esdaher durch die gesetzliche Ordnung des Verfahrensden Rechtssuchenden möglich gemacht ist, alles was zurGeltendmachung ihres Rechtes dient vollständig und si«cher der richterlichen Beurtheilung darzulegen, und je-mehr durch dasselbe anderseits den Richtern die voll-ständige deutliche Einsicht in die Wahrheit der darge-legten Umstände und Thatsachen gesichert ist: desto
mehr entspricht dasselbe in dieser Hinsicht dem Zweckeiner gründlichen d. i. wahren, mit dem Rechteund den Thatsachen vollkommen übereinstimmenden Ent-scheidung.