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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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wenn ein solcher stattfindet, auf keine Weise anders,denn nur beziehungsweise (relativ) gedacht wer-den, nämlich so daß Vorzüge gegen Vorzüge, Nach-theile gegen Nachtheile abgewogen, blos das Ueber-gewicht der Vorzüge für die eine gegen die andere,entweder uneingeschränkt, oder unter gewissen Voraus-setzungen, den Ausschlag geben kann. Diese Probemacbt es vor allen Dingen nöthig, von diesen beidenWcrhandlungsarten jede besonders zu untersuchen; di«einer jeden eigenthümlichen Hauptmängel nach derReihe zu verzeichnen, und hiernach erst ganz zuletzt dieSchlußrechnung zu ziehen.

Es wird, nach unsern vorausgeschickten Erörte-rungen über den Begriff des mündlichen und schriftli-chen Verfahrens, kaum noch der Erinnerung bedürfen,Laß bei dieser ganzen Untersuchung zunächst blos daserkennende Gericht, also das Gericht so fern eseinen ihm vorgelegten Rechtsstreit beurtheilenund entscheiden soll, in das Auge zu fassen, unddie zu beantwortende Frage in keiner andern als indieser Beziehung folglich immer nur in dem Sinnezn nehmen sey: ob die zur Beurtheilung undrichterlichen Entscheidung dienenden Ge-danken Mittheilungen zwischen den Par-theien und dem erkennenden Ge-richt, in Beziehung auf den Zweck derRechtspflege, besser durch schriftliche oderdurch blos mündliche Erklärungen vermit-telt werden? Wer sich mit seinen Gedanken ausdem Gerickte, so fern es zum Urtheilen und Erkennenversammelt ist, heraus verirrt; wer sich nicht diePartheien scharf in ihrem Verhältnisse blos zu diesem