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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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passende Wort zu finden; so kann jene wohl derSchncl.ligkeit entbehren, fordert aber weil das Gescbriebcncnicht verhallt, desto mehr Beharrlichkeit, ruhige Be-sonnenheit , Tiefe und Gediegenheit. Der tönendeSchall, die lebenden Mienen und Gcbehrdcn geben dermündlichen Rede einen Nachdruck, deren die Schriftentbehren muß; daher diese bei weitem nicht so ge-schickt ist, Empfindungen und Gefühle zu erwecken alsjene: dagegen ist diese, indem sie gleichsam alles aus-ser,, Lebens entbehrt, an den Sinnen kalt vorübergehtund nur vom Geiste geistig vernommen wird, ganz vor-züglich geschickt, reine Gedanken bestimmt und deutlichder still besonnenen Ueberlcgung vorzuhalten.

So ist es also durchaus nicht möglich zu sagen,welcher von beiden Arten der Gedankenmittheilung einVorzug vor der andern im Allgemeinen gebühre. Undeben so wenig läßt sich im Allgemeinen irgend einGrund entdecken, vermöge welches nur die eine mitAusschließung der andern der Gercchtigkeitspflege an-gehören dürfe. Ueber Sachen des Rechts läßt sich,wie über jeden andern Gegenstand für welchen dieSprache Worte hat, eben so wohl sprechen als schrei-ben; die Männer, welche heut zu Tag auf den Nich-tcrstühlen sitzen, können nicht blos hören, sondern auchsehen und lesen; und ein gehörtes Wort erweckt den-selben Gedanken wie das gelesene- Uebcrdies stehen deneigenthümlichen Vorzügen der einen Mittheilungsweiseeigenthümliche Vorzüge der andern gegen über, undwas der einen vor der andern abgeht, stört und hin-dert nicht unter allen, sondern nur unter besonders ge-gebenen Voraussetzungen.

Der Vorzug der einen Verhandlungsweise vor derandern in Hinsicht richterlicher Gegenstände kann daher,