Drittes Hauptstück.
Vergleichung der mündlichen Gedankenmittheilunzmit der schriftlichen rm Allgemeinen. — Von denNachtheilen der schriftlichen Verhandlung vorGericht insbesondere.
Soll die große Frage über das Verhältniß der mündlichenVerhandlung zu der schriftlichen und über die Vorzügeder einen vor verändern, mit Unbefangenheit erörtertwerden; so ist vor allem nothwendig, dieselbe inibrer reinsten Allgemeinheit zu behandeln, und, ohnediese oder jene besondere Form der einen oder andernDcrfahrnngsweise gleich Anfangs mit in Betrachtungzu ziehen, zunächst blos das Allgemeine und W e-sent liehe beider Verhandlnngsarten in das Auge zufassen. Auf andere Weise ist es nicht möglich, zu ei-nem reinen Ergebnisse zu kommen. Denn wird dieFrage allgemein gestellt, die Antwort aber nach denEigenthümlichkeiten irgend einer besondern Form bemes-sen , so vermischt man das Zufällige mit dem Nothwen-digen und setzt sich in den Fall, der Gattung zumVerdienst oder zur Schuld anzurechnen, was vielleicht