229
sie selbst dem Erkenntnisse des Gerichts zur Hauptgrund-lage zu geben, daß sie blos zur Ergänzung der schrift-lichen Verhandlungen durch neues Vorbringen dienensollte, zeigt deutlich eine Stelle der erneuerten Bnn-dcsordnung vom Jahr 1522 (36), worin es heist:„nachdem auch dicPartheicn zu Zeiten in ihrem münd«„lichcn Beschluß viel ohnnothdürftiger Reden ge-brauchen, und doch nichts Neues einführen: —„sollen die Richter, so sie gefährlich oder vergebcnlich„Verlängerung in mündlichen Beschlüssen vermerken,„den Rednern einreden rc." Wie weit man von münd-lich-öffentlicher Abstimmung und Urthcilsfindung sichentfernt hatte, beweißt der Eid der Bundesrichter unddes Bundesgerichtsschreibers, wodurch ihnen zur Pflichtgemackt ist: „den Partheien oder jemand anders nicht„zu öffnen, was von den Sachen in den Rathschlä-gen des Richters und Urtheilern gehandelt„wird; auch die heimlichen Gerichtshändel„Niemand zu offenbaren, lesen oder hören zu lassen."
Es liegt ausser der Absicht dieses Werkes, denGang der Dinge in seinen weiter« Fortschritten zu ver-folgen, und noch ferner geschichtlich nachzuweisen, wieNun da und dort eine Säule des Gebäudes nach derandern einstürzte, wie diese zerstörende Kraft von denoberen Gerichten auf die unteren allmählig sich immerweiter verbreitete, und endlich beinahe aller Orten inDeutschland die alte Form der gerichtlichen Verhand-lung bis auf die letzte Spur verschwand.
(36) Art. 25. bei Hart I. c. LXIII. x. 411.