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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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soll nicht nur jeder Kläger seine Sprüche in Schrifteneinlegen, sondern auch der Beklagte seine Antwortschriftlich stellen; worauf alsdann zwischen denTheilen von der Gegenrede (Duplik) bis zur Schluß-rede mündlich verhandelt werden soll. Ladungen er-gehen gleichfalls schriftlich; und, was die Schöpfungdes Urtheils betrifft, so wird der alte Gebrauch, dieUrrheiler an offener Schraune um ihr Urtheil zufragen, und dieses alsdann mündlich auszusprechen,verboten; es soll das Gericht in geheimer Sitzungstimmen, das nach der Mehrheit gefundene Erkenntnißvon dem Landgerichtsschreiber aufgeschrieben und sodanndurch Vorlesung verkündet werden (34). Weit

mehr noch, und um vieles früher wurde das mündlicheVerfahren, nach dem Muster der Reichskammcrgerichts-vrdnung bei dem Schwäbischen Bundesgerichtebeschränkt. Nach der Buudesgerichtsordnung vomJahr 1500. (35) sollen nicht blos Klage und Antwort,sondern auch die Gegenrede (Replik) des Klägers sammtder Widerrede (Duplik) des Beklagten in Schriftenverfaßt, und diese vier in doppelter Abschrift einzurei-chende Schriften zwischen den Parthcicn gewechselt wer-den, worauf dieselben vor versammeltem Gericht,,mündlich beschließen." Daß es bei dieser münd-lichen Schlußhandlung auch nicht darauf abgesehen war,

Hirschbcrg. 1751. tot. Urkuudenbuch. Lit- S.102. ff.

(34) GerichtsordnungdesLandgerichtsHirschberg.Art. Vi>. Vtii.

(35) Abgedruckt in Darr Ue xublic» I., II. «»x. XVIII.Art. 13. 14. 22.