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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Stelle des Ablesens der Klage trit die Abschrift der-selben, welche dem Gegner zugcfertigt wird (29); bisendlich nach und nach alles in das schriftliche Verfahrenübergeht. Die Vorschriften der im Jahre 1512 erschie-nenen Reformation des Kaiserlichen Land-gerichts des H e r z o g t h u Franken (30),sind zwar noch weit von dem reinen schriftlichen Ver-fahren entfernt und im Wesentlichen auf mündliche Ver-handlung der Partheien berechnet (31): doch soll

jedesmal wenigstens der Kläger seine Klage in das Ge-richtsbuch einschreiben lassen, und zwar aus dem Grund,damit ,,ob die Sach hicnach zur Vollung käme, dannder Kläger nit mehr hätt ervollt, dann soviel alssein Spruch im Landgcrichtsbnch ausweisen." DemKläger wird übrigens erlaubt, seine Klageartikcls-weise vermittelst des Eides einzugeben; auch wer-den dem Beklagten Abschriften von der zum Gerichts-buch erklärten oder schriftlich eingerichteten Klage aus-gefertigt; und Ladungen werden ebenfalls schriftlicherlassen (32). Noch um einige Schritte weiter gehtdie von den Herzogen in Barern im Jahr 1518.gegebene Gerichtsordnung für das Kaiserliche Landge-richt der Grafschaft Hirschberg (33). Nach dieser

(29) L a n g neuere Geschichte des FürstenthumsBaireuth. Th. I. S. 83.

(30) Abgedruckt bei tke», jur, lbrsao. Abfchn. I!»

Hft. V.

(Zl) Nach der spätern Landgerichtsordnung vom Jahr lS8o ist be-reits das ganze Verfahren schriftlich.

(32) Reformar Art. 14- 34. 35.

(33) -l. Gcschicht- und aktenmäßiger ttnterrricht vondem ,c. kaiserlichen Landgericht und Grafschaft

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