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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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fahren, bis auf die wenigen Gegenstände, welche deröffentlichen Audienz vorbehalten blieben, zurrst beidem höchsten Reichsgerichte den entscheidendsten Sieg überdie altdeutsche Mündlichkeit.

Wie sehr die Verfassung und Ordnung des Reichs-kammergerichts auf das Gerichtswesen in den Ländernder Neichsstände eingewirkt, und aus welchen Ursachenist bereits von ältern Schriftstellern in andern Bezie-hungen umständlich erörtert (28). Auch hinsichtlich derMündlichkeit des Verfahrens zeigt sich diese Einwir-kung, seit dem Anfange des XVI ten Jahrhunderts,und zwar zunächst bei den sogenannten kaiserlichenLandgerichten, so wie bei den Obergerichten der landes-herrlichen Territorien: doch nicht auf gleichförmige

Weise, noch mit Einem alles auf einmal zerstörendenSchlag. Allmählig erst, gleichsam Schritt vor Schrittwich das mündliche Verfahren dem schriftlichen, dashier auf die eine dort auf die andere Art sich einzu-drängen begann und bald mehr bald weniger von deralten Form zerstörte. So zeigt sich, um dieses miteinigen Beispielen zu belegen, bei dem Hofgcrichte zuKulmbach im Jahre 1507. der erste Anfang zu demschriftlichen Verfahren auf die Weise, daß der Klägerseine Klage schriftlich überreicht, und diese sodann inGegenwart des Gerichts dem Beklagten vorgelesenwird, der sich darauf mündlich mit seiner Antwortvernehmen läßt. Gleich im folgenden Jahr rückt dieSchriftlichkeit schon um ein Schrittchen weiter: an die

(28) Bergt. Pütters historische Entwickelung derdeutschen Ska atsve rfa ssung. Thl-i. S. 3L6. unddie eben daselbst Anm- X. angeführten Schriften von S ider, Rudlof und Hellfelh.