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Gericht vorbrachte, oder auch dieselbe Parthei bei ver-schiedenen Handlinigcn sich bald des einen bald desandern Verfahrens bediente. Hieven ,miste jedoch einunstäter, ungleichförmiger, oft sehr verwirrender Gangdes Prozesses, die sehr natürliche Folge seyn. Ueber«dies bediente man sich wohl in den allermeisten Fallendes für Entfernte weit bequemeren, und einer gründ-lichen Ausführung mehr anpassenden Mittels schriftlicherMittheilung. Die verbesserte Ka m me rg er i ch t s o r d,nung vom Jahr 1500. (25) setzt daher schon Lasschriftliche Verfahren als das bekannte allein geltendevoraus (26); ordnet (Artikel 18 -) aus den Gerichts-mitgliedern einen Re- und Corrcferentrn an, welcherjedesmal dem Gericht aus den verhandelten Schriftenüber die Sache Vortrag zu erstatten habe; befiehlt(Art. 20) daß die Urtheile, sammt den Namen derUrtheilen, nebst den Gründen, aus welchen das Urtheilgesprochen worden, in ein besonderes Buch oder Re-gister eingetragen werde; und macht sämmtlichen Ge-richtspersonen das Geheimniß über alle Gerichtshand-lungen zur heiligen Pflicht. Endlich in der verbesser-ten Kammergerichtsordnung vom Jahr 1507- Art. 5.wird alles Reden der Rechtsanwalte mit Ausnahmeder Worte: „In der Sache zwischen und L. über-geb ich diese Schrift" — ausdrücklich und nachdrücklichverboten (27). Und so erlangte das schriftliche Ver-
(25) Vollst. Samml. der Reich sabsch. Th. 0. S. 7t.
(26) Das Verfahren in erster Instanz, wie es die auf dem Reichs-tag zu Augsburg ranficicten Artikel des Äammer-gerichrs zu Lindau und Freyburg. Art. XIII. XIV.XV. verschrieben, ist rein s >»> stlich.
(27) Vollst. Samml. der Reichsabsch. Th. U. S- 12 a.
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