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liche Antrage der Partheien zugelassen werden, so wiedem Gerichte selbst möglich gemacht werden nniste,seine Befehle und Spruche auch in der weitesten Fernekund zu geben. Durch schriftliche Mittheilung werdendie Nachtheile und Beschwerden weiter Entfernungengröfitentheils gehoben. Darum und damit, wo mög-lich wenigstens auf Verlangen der Partheien, den Ver-handlungen grössere Festigkeit und Bestimmtheit ge-sichert werde, gebot die O rd n ung des Kammer-gerichts zu Worms vom Jahr 1495. im Artikel14. (23): ,,Jtem, zu förderlicher Fertigung, auch,,Gewißheit der Partheien Fürbringens,,und Irrung, die zu Zeiten sich erzeigt„hat, zu verhüten, soll Hinfür einem jeden zu-gelassen werden, seine Sachen, sie betreffen viel„oder wenig, in Schriften fürzubringen, und wel-„che Parthei das begehren wird, des soll die andere„Parthci nicht zu verhindern haben: doch daß dem
„Widcrtheil des Abschrift und Schub werde gegeben,„wie die Nothdnrft das erfordern wird." (24) Hie«durch war also noch keineswegs das Mündliche Verfahrenaufgehoben, sondern blos neben diesem das schriftlichezugelassen. Der Wille der Parthei entschied für daseine oder das andere; und daher konnten in einemund demselben Rechtsstreite beiderlei Verfahruugsartenneben und gegen einander stehen, je nachdem der eineTheil mündlich, der andere schriftlich seine Anträge bei
(23) Vollständ. Sammt, der Reichsabsch. Th.n. S.6. f.
(24) Zu den Zeiten Friedrichs IN. «vurde bei dem Kammer-gericht noch mündlich verhandelt, wie die Ordnung des K.KammcrgerichtS vom Jahr 1471. (Vollst. Sammt, derReichsabsch. Th. I. S. 24S.) §. 15. 16. zeigt.