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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Gcrichtschreiber niedergeschrieben werde, «nd deshalbder Gericdtsvorstand die Redner anhalten solle, lautund langsam, auch nickts überflüssiges zn reden: essolle ferner das Urtheil nicht mehr blos cküf mündlicheAbstimmung mündlich ausgesprochen, sondern die Ab-stimmung niedergeschrieben, das Urtheil selbst schrift-lich abgefaßt, hierauf, vor dessen Eröffnung den Ur-theilsprechern vorgelesen werden, ,,damit es nicht an-dcrs, denn wie sie gcurtheilt haben > ordentlich aus-gehe"; endlich solle auch die Verkündung des Ur-theils," damit dasselbe durch mündliche Aussprcchung-,unverkchrt bleibe" durch treue Ablesung des schrift-lichen Aufsatzes geschehen (22).

Am sichtbarsten und entscheidcnsten wirkten dieoben bemerkten Ursachen seit dem Jahre 1 ll 95 . auf dasReichskammdrgericht und durch dieses auf dieübrigen Gerichte der deütschen Lande zurück. Durchdieses Kammcrgericht sollte dem unsichren Rechtszustan-de in Deutschland gründlich abgeholfen werden; wes-halb dasselbe «sich nicht Mehr, wie ehemals mit demHoflagcr des Kaisers Umherziehen durfte, sondern einebleibende Stätte erhalten muste - damit jeder Rechts-suchende die Hülfe sogleich am rechten Ort zu findenwisse. Sollte aber die Rechtshülfe des nun seßhaftenobersten Reichsgerichts auch den Entfernten nahe seyn,so durfte nicht mehr alles an eine blos mündlicheVerhandlung geknüpft, sondern es musten auch schrift-

(Ä) Da die hierher gehörige Stelle besagter Landesordnung sehrvieles zur klaren Anschauung des mündlichen Verfahrens da-maliger Zeit beitragt, so erlaube ich mir, dieselbe vollständigunter die Beilagen (Nr- lll.) aufzunehmen,